Oft bekommen wir die Frage gestellt, ob bei der Neubeantragung eines Personalausweises, wie z.B. bei baldigen Ablauf, man persönlich anwesend sein muss.
Begründet ist die Frage meist durch eine körperliche oder geistige Behinderung des Antragstellers. Ebenso kommt die Frage oft bei der Beantragung eines Ausweises für Kindern.
Die gesetzliche Grundlage ist das Personalausweisgesetz.
Doch versuchen wir es verständlich zu erklären und fangen wir bei den Kindern an:
Teil 1: Kinder:
Ja, Kinder, egal welchen Altes, müssen beim Antrag persönlich anwesend sein.
Geht ein nur Elternteil mit auf das Amt, wird zusätzlich zu den notwendigen Unterlagen, wie Passbild oder Geburtsurkunde, auch die schriftliche Zustimmung des abwesenden Elternteils benötigt. Lebt man getrennt und hat das alleinige Sorgerecht, wird ein Nachweis benötigt.
Teil 2: körperlich oder geistig Verhinderte
Hier gestaltet sich die Sache schon schwieriger:
Ist der Antragsteller nicht handlungs- oder einwilligungsunfähig, so muss er ebenso persönlich bei der Antragstellung anwesend sein.
Anderenfalls wird eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht benötigt.
Die Mitarbeiter/-innen der Einwohnermeldeämter erklären bestimmt gerne alles weitere bei Fragen.